Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgen nur auf Antrag. Die Form der
Antragstellung unterliegt keinen Vorgaben. Verändert sich die
Pflegebedürftigkeit, z. B. durch eine Verschlimmerung, ist ein erneuter Antrag
auf Änderung der Leistungen aus der Pflegeversicherung erforderlich. Gleiches
gilt auch für jede Gewährung anderer Leistungen oder Hilfsmittel.
Antragsberechtigt in der privaten Pflegepflichtversicherung ist der
Versicherungsnehmer bzw. sein Bevollmächtigter, in der sozialen
Pflegeversicherung der versicherte Pflegebedürftige (sofern er das 15.
Lebensjahr vollendet hat, ansonsten sein gesetzlicher Vertreter), bzw. ein von
diesen Personen Bevollmächtigter.
Zeitpunkt der
Antragstellung
Ein Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung soll möglichst sofort nach
Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt werden. Damit die Leistungen bereits
ab Eintritt der Pflegebedürftigkeit zuerkannt werden können, ist der Antrag
aber spätestens binnen eines Monats nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu
stellen. Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit
gestellt, werden die Versicherungsleistungen (erst) vom Beginn des Monats der
Antragstellung an gewährt.
Adressat
Der Antrag auf Leistungen oder Veränderung von Leistungen aus der
Pflegeversicherung ist bei dem zuständigen privaten
Krankenversicherungsunternehmen bzw. bei der zuständigen Pflegekasse zu
stellen.
Antragsform
Anträge auf Leistungen aus der Pflegeversicherung können formlos (auch
telefonisch) gestellt werden. Antragsformulare müssen nicht verwendet werden,
sind aber hilfreich. Daher verschickt die Pflegekasse bzw. der Träger der
privaten Pflegepflichtversicherung nach Eingang der ersten (formlosen) Meldung
in vielen Fällen ein Antragsformular. Der Antrag gilt aber bereits mit
Kenntnisnahme der ersten - ggf. telefonischen - Meldung als gestellt. Der
Antragsteller muss sich (noch) nicht auf bestimmte Pflegeleistungen festlegen.
Es reicht (zunächst) aus, wenn aus seiner Erklärung hervorgeht, dass überhaupt
Pflegeleistungen erforderlich sind. Wenn über seinen Antrag dem Grunde nach
entschieden wurde, kann der Versicherte mitteilen, welche Leistungen
beansprucht werden.
Erneute Begutachtung
Wenn der tatsächliche Pflegebedarf zugenommen hat, kann ein Antrag auf eine
Höherstufung und eine erneute Begutachtung gestellt werden. Wie beim Erstantrag
kann dies zunächst formlos erfolgen. Antragsberechtigt ist der Pflegebedürftige
selbst oder eine bevollmächtigte Person. Eine Änderung bzw. ein Wechsel der
Leistungsart (z. B. ein Wechsel von häuslicher Pflege zu stationärer Pflege),
ist grundsätzlich kein Anlass für eine neue Begutachtung. Nur wenn sich
gleichzeitig der Pflegebedarf entsprechend erhöht (bzw. dies z. B. der Grund
für den Wechsel der Wohnumgebung ist), sollte ein Antrag auf Einstufung in eine
höhere Pflegestufe gestellt werden.
Hilfe beim Antrag
Die Notwendigkeit von Hilfe Dritter ist für Pflegebedürftige und deren
Angehörige eine sehr schwierige Lebensumstellung. Neben der Veränderung der
persönlichen Lebensqualität wird die Erfüllung vieler erforderlicher
Formalitäten als Belastung empfunden. Unterstützung bekommen Sie bei der
zuständigen Pflegekasse, den Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung und
selbstverständlich bei uns.
Pflegestufen und
Hinweise
Sie können wählen zwischen Geld- und Sachleistungen:
Pflegestufe GeldleistungSachleistung
I205€383€
II410€921€
III665€1.432€
In Härtefällen1.918€
Pflegesachleistungen Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (Pflegedienst). Häusliche
Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der
Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekassen
einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, angestellt sind.
Pflegegeld Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld
beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem
Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und
hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Kombination
von Geld- und Sachleistungen Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in
Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld.
Hinweis: Empfänger von Geldleistung sind verpflichtet, bei Pflegestufe I und II mindestenseinmal halbjährlich, bei Pflegestufe III einmal vierteljährlicheinen Pflegeeinsatz einer zugelassenen Pflegeeinrichtung abzurufen. Die Kosten
werden von der Pflegekasse getragen. Für diesen Einsatz können Sie uns gerne
ansprechen.